Meldepflicht und Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
Laut §192 Sozialgesetzbuch VII müssen alle Unternehmen (auch im Nebenerwerb!), unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, innerhalb einer Woche nach der Gründung bei einem Unfallversicherungsträger, in der Regel bei einer Berufsgenossenschaft, angemeldet werden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Sanktionen bei verspäteter Anmeldung
Wer die Meldepflicht nicht oder zu spät erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §209 SGB VII und kann mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Beitragshöhe
Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft. Die Größe des Unternehmens und die damit verbundenen Arbeitsentgelte beeinflussen die Beitragshöhe.
Gefahrklassen und Beitragsfuß
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden, um die Beiträge nach den Gefährdungsrisiken abzustufen. Der Beitragsfuß gibt an, wie viel Beitrag für 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1,0 zu zahlen ist. Die Risiken der einzelnen Gewerbezweige können sich durch neue Techniken und Arbeitsweisen ständig verändern, weshalb die Gefahrklassen alle sechs Jahre angepasst werden.
Vorteile der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft schützt Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen von Beschäftigten und ermöglicht eine bestmögliche Versorgung von verunfallten Beschäftigten. Eine freiwillige Versicherung kann sinnvoll sein, um auch unternehmerähnliche Personen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.